Aktuelle Informationen zur Mauterweiterung für Fahrzeuge ab 3,5 t

Die Regierungskoalition hat sich am 10.11.2022 darauf verständigt, dass eine Mautreform zum 1. Januar 2024 kommt. Dazu sollen eine Ausdehnung der Lkw-Maut auf Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen und eine CO2-Maut gehören. Durch die Mehreinnahmen sollen die Kosten für den Straßenbau und die Umweltschäden durch die CO2- und Lärmbelästigung gedeckt werden.

Ob es für die Mauterweiterung Ausnahmen geben wird, wie die Abrechnung erfolgt und wie sie ausfällt ist noch nicht sicher. Aber sicher ist: Bei uns erhalten Sie die Updates dazu als erstes! Melden Sie sich jetzt gleich zu unserem Newsletter an, um immer auf dem aktuellsten Stand zu sein.

Die regionalen Ansprechpartner in Ihrer Nähe informieren und beraten Sie gerne zu den kommenden Änderungen bei der Maut in Deutschland.

 

Ihr Kontakt countabovethefold 2

Petra Eichhorst

Tank- und Mautserviceverfahren

Tel.: 0511 9626-185

maut@svg-hannover.de

Verena Pardey

Tank- und Mautserviceverfahren

Tel.: 0511 9626-191

maut@svg-hannover.de

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Bisherige Stimmen zur Mauterweiterung

Das sagt die Regierung:

Im Koalitionsvertrag heißt es dazu: „Wir werden 2023 eine CO2-Differenzierung der Lkw-Maut vornehmen, den gewerblichen Güterkraftverkehr ab 3,5 Tonnen einbeziehen und einen CO2-Zuschlag einführen, unter der Bedingung, eine Doppelbelastung durch den CO2-Preis auszuschließen.“


Quelle: Bundesregierung

Das sagt die Presse:

Verkehrsrundschau -  "Das Bundesverkehrsministerium legte den Verbänden den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vor. Angesichts der derzeit hohen Dieselkosten für viele ein Vorhaben zur Unzeit. Statt eine Entlastung will Bundesverkehrsminister Volker Wissing die Lkw-Maut weiter erhöhen. Damit rollt eine neue Kostenwelle auf die Branche zu.“ 

Quelle: Verkehrsrundschau

Das sagen die Verbände:

BGL – „[Wir können] nicht nachvollziehen, wie bei Einführung eines CO2-Zuschlags auf die Maut eine Doppelbelastung vermieden werden kann. Das deutsche Transportgewerbe begrüßt grundsätzlich eine Berücksichtigung der CO2-Emission bei der Maut, um zusätzliche Wettbewerbsverzerrungen im EU-Güterkraftverkehr zu vermeiden. Allerdings zahlt das Transportgewerbe bereits heute u. a. durch die Änderung des Brennstoffhandelsgesetzes über den Treibstoff einen CO2-Preis. Wir bitten daher die Bundesregierung nachdrücklich darum, die in zahlreichen Gesetzen eingeführten CO2-Komponenten zusammenzustellen und aufzuzeigen, wie sie sich im Zusammenspiel auf Transportunternehmen auswirken.“

Quelle: BGL


Ausblick

Das Thema Maut in Deutschland ist und bleibt spannend:

  • (Wann) kommt die Maut für Fahrzeuge ab 3,5 t?
  • Mautzuschlag für CO2-Emissionen
  • Mautpflicht LNG Lkw nach 2023

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FAQ zur Maut

1. Welche Fahrzeuge sind mautpflichtig?

Die Mautpflicht besteht gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz grundsätzlich für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen

  • die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative) oder
  • die für den Güterkraftverkehr verwendet werden (2. Alternative)

und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t (künftig ab 3,5 t) beträgt. Dies gilt einschließlich Anhänger. Für die Begründung der Gebührenpflicht genügt eine der beiden Alternativen.

2. Für welche Straßen muss Maut entrichtet werden?

Die Gebührenpflicht besteht gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen. Zum 1. Juli 2018 wurde die Lkw-Maut auch auf einspurige Strecken und Ortsdurchfahrten ausgeweitet. Die rechtliche Grundlage dafür ist das vierte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes, das am 31. März 2017 in Kraft getreten ist.

3. Wie registriere ich mein Unternehmen bei Toll Collect?

Nutzen Sie hierfür den kostenlosen SVG Service. Wir kümmern uns um alle notwendigen Formalitäten: 

  • Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen und Daten für die Registrierung.
  • Wir erstellen den Toll Collect Portal Zugang für Sie.
  • Wir registrieren Ihr Unternehmen und Ihre Fahrzeuge für Sie im Portal.
  • Abrechnung der Maut inklusive Reklamationsservice.
  • Individuelle Beratung durch SVG.


Zum SVG Mautservice

4. Wo bekomme ich eine Mautbox (OBU) her?

Ihre Lkw können wahlweise mit einer OBU von Toll Collect oder mit der SVG fleXboxEUROPA ausgerüstet werden. Nach der erfolgten Benutzer- und Fahrzeugregistrierung erhalten Sie ihre OBU beim autorisierten Toll Collect Vertragspartner, beziehungsweise die SVG fleXboxEUROPA von Ihrer SVG.


Toll Collect OBUSVG fleXboxEUROPA

5. Mein Fahrzeug hat keine Mautbox. Muss mein Fahrzeug nachgerüstet werden?

Das kommt drauf an. Wenn Sie die ständige manuelle Buchung vermeiden wollen, müssen Sie ein fest installiertes Mautgerät im Fahrzeug haben. 
 
Unser Tipp: Planen Sie den OBU-Einbau frühzeitig. So können Sie den Einbau mit ggf. notwendigen Inspektionen oder sonstige Wartungsarbeiten kombinieren. Bei Neufahrzeugen kann der Einbau ggf. mit der Eingabe des Kennzeichens in den digitalen Tachographen kombiniert werden. 

6. Welche weiteren Kosten entstehen beim Einbau der OBU?

Der Unternehmer übernimmt die Einbaukosten beim Vertragshändler, Eigentümer der TC OBU bleibt Toll Collect.

Einbaukosten der Werkstatt: Maximal vier Stunden Einbauzeit sollte man einkalkulieren

  • Ggfs. muss noch ein zusätzlicher Impulssplitter eingebaut werden (Extra-Kosten!) oder/ und ein weiterer DIN-Schacht für das Gerät.
  • Personalkosten, Kosten für entgangenen Gewinn: Das Fahrzeug muss in die Werkstatt gebracht werden und steht während dieser Zeit nicht produktiv zur Verfügung.
     

7. Wie wird die OBU bedient?

Die OBU schaltet sich automatisch beim Betätigen der Zündung ein. Der Fahrer ist verpflichtet, die eingegebenen Daten vor jeder Fahrt zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dabei gibt es die folgenden Änderungsmöglichkeiten:

  • Gewicht
  • Achsklasse
  • optional die Kostenstelle


Weiterführende Informationen
 

8. Was passiert wenn die OBU ausfällt?

  • Ein rotes Lämpchen signalisiert dem Fahrer, dass das Gerät nicht erhebungsbereit ist.
  • Der Fahrer muss die mautpflichtige Strecke unverzüglich verlassen und sich ggf. manuell einbuchen.
  • Das Gerät muss in einer von Toll Collect autorisierten Werkstatt ausgetauscht oder repariert werden.

9. Wie zahle ich die Maut?

  • Automatische Einbuchung per Fahrzeuggerät (On-Board-Unit) des deutschen Mautbetreibers über Ihre SVG).
  • Automatische Einbuchung per Fahrzeuggerät eines EETS-Anbieters (über Ihre SVG).
  • Manuelle Einbuchung per Toll-Collect-App oder Homepage der Toll Collect.

10. Was ist, wenn das Fahrzeug verkauft wird?

Der Kunde (Verkäufer) muss die OBU in einer von Toll Collect autorisierten Werkstatt fachgerecht aus-bauen lassen und das Fahrzeug bei Toll Collect abmelden.

11. Was ist das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs?

Das zulässige Gesamtgewicht (zGG) bezeichnet die Summe aus Leergewicht plus maximaler Zuladung eines Fahrzeugs. Sie entnehmen das maßgebliche zulässige Gesamtgewicht den Fahrzeugpapieren. 

Bei in- und ausländischen Fahrzeugen mit EU-einheitlichen Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil I) finden Sie die Angaben unter Buchstabe F.2: Im Zulassungsmitgliedsstaat zulässige Gesamtmasse in Kilogramm. Bei alten deutschen Fahrzeugscheinen ergibt sich das zulässige Gesamtgewicht aus Ziffer 15. Bei Fahrzeugscheinheften für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen ist auf Ziffer 6 abzustellen.

Dabei darf für die Lkw-Maut die vom Halter vorgenommene Eintragung nicht von dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugtypen nach dessen Allgemeiner Betriebserlaubnis oder EU-Typgenehmigung nach unten abweichen. Bei einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 7,5 t (ab dem Zeitpunkt der Mauterweiterung bei weniger als 3,5 t) entfällt die Mautpflicht. Grund: die Tonnagegrenze wird nicht erreicht.

Das Leergewicht eines Fahrzeugs ist für die Lkw-Maut ohne Bedeutung.

12. Wie berechnet sich das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs?

Das zulässige Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination berechnet sich bei der Lkw-Maut aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge. Stütz-, Sattel- und Aufliegelasten werden dabei nicht berücksichtigt.

Diese Regelung wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften als Absatz 6 im § 1 Bundesfernstraßenmautgesetz angefügt. Sie ist seit dem 1. Januar 2019 anzuwenden.

Die maßgebliche Gewichtsklasse kann so einfacher ermittelt werden. Die Berechnung des zulässigen Gesamtgewichts bei der Lkw-Maut ist also seit Anfang 2019 bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) und bei Sattelkraftfahrzeugen abweichend von § 34 Absatz 7 Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) geregelt.

Eintragungen von zulässigen Zuggesamtgewichten oder zulässigen Gesamtgewichten des Sattelkraftfahrzeuges im Fahrzeugschein des Motorfahrzeuges unter den Bemerkungen (Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Ziffer 33 bei alten inländischen Fahrzeugscheinen) sind für die Berechnung des speziellen zulässigen Gesamtgewichts bei der Mautpflicht von Fahrzeugkombinationen seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr relevant.

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